Familienpsychologische Gutachten: Zweifelhafter Sachverstand
Ein familienpsychologisches Gutachten. Belastend, teuer, oftmals fachlich kaum verwertbar. Zweifelhafter Sachverstand wird seit Jahrzehnten immer wieder bemängelt und wissenschaftlich untersucht. Das Ergebnis ist konstant fatal. 2016 wollte der Gesetzgeber eigentlich was daran verbessern, führte den §163 FamFG ein, um erstmals Mindestqualifikationen einzuführen. Zusätzlich gab es dann die „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ (nachfolgend: Mindestanforderungen), welche dem Gesetzgebungsverfahren zugrunde lagen (BT Drucks 18/9092).
Soweit, so gut, so sinnlos, wenn nicht einmal diese zugegebenermaßen sehr niedrigen Anforderungen in der Praxis umgesetzt werden. Vollziehen wir dies einmal anhand der Sachverständigen Dr. Anita Schächter aus Heitersheim nach. Frau Dr. Schächter hat im Verfahren vor dem Amtsgericht Emmendingen nach fast zwei Jahren ein Gutachten abgeliefert. Als Betroffener ist es natürlich schwer, ein neutrales und fachliches Urteil abzulegen. Da ich mich seit vielen Jahren mit familienrechtlichen Gutachten beschäftige, zahlreiche Fortbildungen besucht, über 80 Gutachten bearbeitet und an Gesetzgebungsverfahren zu dem Thema mitgewirkt habe, denke ich, zumindest einige Punkte durchaus objektivieren zu können.
Um mir von der Qualität von Frau Dr. Schächter einen umfassenderen Eindruck zu verschaffen, startete ich einen Rundruf in meinem Netzwerk. Innerhalb kürzester Zeit hatte ich einen Fundus von acht Gutachten von Frau Dr. Schächter vorzuliegen. Selten gibt es die Möglichkeit, die Qualität einer Sachverständigen auf derart breiter Datenbasis beurteilen zu können. Da solche Gutachten etwas sehr Privates ist, will ich hier keine persönlichen Familiengeschichten präsentieren und werde auch nur soweit anonymisiert auf Fälle eingehen, als diese für Außenstehende keinen Rückschluss auf die beteiligten Personen zulassen.
Wie die Qualifikation von Sachverständigen zu prüfen ist
Seit der Gesetzesänderung 2016 müssen die Gerichte die Qualifizierung von Sachverständigen auf den Einzelfall bezogen prüfen und sich entsprechende Zertifikate etc. vorlegen lassen. Ein für die eine Konstellation qualifizierter Sachverständiger kann für eine andere Konstellation völlig ungeeignet sein, weil die notwendigen Zusatzqualifikationen fehlen.
Die Mindestqualifikationen weisen daher auch ausdrücklich darauf hin:
„Aufgrund der Vielfältigkeit und Anforderungen, nicht zuletzt auch aufgrund der möglichen weitreichenden Bedeutung der Empfehlungen der Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren, ist eine besondere Sachkunde notwendig, die weit über übliche Studieninhalte der Psychologie und Medizin hinausreicht. Deshalb sind zusätzliche, nachgewiesene, forensische Kenntnisse und Erfahrungen der Sachverständigen notwendig.“
Die Prüfung muss also durch die Familiengerichte gewissenhaft durchgeführt werden (siehe auch OLG Schleswig, 13 UF 4/20 vom 07.05.2020, OLG Saarbrücken 6 UF 112/18, Clausius, AnwZert FamR 17/2019).
In Emmedingen führt Amtsgerichtsdirektor Krebs die Prüfung wie folgt durch:
„Das Gericht hat keine Zweifel an der Sachkunde und Erfahrung der Sachverständigen in ihrem Fachgebiet. Sie ist dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt.“
Nun könnte man argumentieren, dass 2016 ja noch nicht so lange her ist, um 2021 bereits im Gerichtssaal in Emmendingen angekommen zu sein. Man kann aber davon ausgehen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, dass seine Gesetze ab Gesetzeskraft, hier dem 15.10.2016, in der Praxis umgesetzt werden. Richter Krebs jedenfalls ignoriert das Gesetz und macht fleißig weiter wie früher. Folglich ist auch die Qualität der Gutachten wie früher – nämlich mies.
Exkurs: vor ein Paar Jahren hatte ich ein Gespräch mit einer Bundestagsabgeordneten, selbst früher Familienrechtsanwältin. Wir kamen auf die Zustände im Familienrecht zu sprechen und die Probleme, die es in der praktischen Umsetzung der Gesetze gibt. Sie äußerte sich dazu erstaunlich klar: „Herr Witt, wir wissen, dass die Richter da draußen oftmals nicht das machen, was wir hier in Berlin beschließen. Aber wir können da auch nichts machen. Dem steht die richterliche Unabhängigkeit im Weg“. Nur wenn die richterliche Unabhängigkeit so weit geht, dass Richter, welche das Recht schützen sollen, selbst über diesem stehen, ist dann nicht irgendetwas schiefgelaufen?
Vielleicht verzichtet Richter Krebs aber auch bewusst auf die Qualifikationsprüfung „seiner“ Sachverständigen, die ihm genau die Ergebnisse liefert, die er sich wünscht. Es wäre nicht das erste mal, dass zwischen Sachverständigen und Richtern ein enges Verhältnis besteht und Richter den Sachverständigen eine Tendenz vorgeben (beck online, Der Sachverständige 4/2014;41:71/83). Nur ist es dann noch ein Sachverständigengutachten?
Was ist ein Sachverständigengutachten?
Die Mindeststandards führen dazu unter anderem aus: „Bei der Datenerhebung und Gutachtenerstattung müssen sich die Sachverständigen methodischer Mittel bedienen, die dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand ihres Fachgebietes gerecht werden.“ Ergänzt wird dies um Anforderungen an Transparenz, Nachvollziehbarkeit und einer Darlegung aller zur Verfügung stehenden Informationsquellen.
Es ist also eine wissenschaftliche Leistung und was dazu gehört, wird als MINDESTANFORDERUNG geregelt. Darunter geht nichts, sonst wäre es nicht verwertbar. Dazu gibt es Fehler auf der ersten und auf der zweiten Ebene. Fehler auf der zweiten Ebene, wie z.B. Mängel in der schriftlichen Darstellung, können nachgebessert werden. Fehler auf der ersten Ebene nicht. Gibt es also Fehler auf der ersten Ebene, ist ein solches Gutachten für das Gericht unverwertbar.
Ein Sachverständiger trifft auch keine Entscheidungen, sondern beleuchtet den Sachverhalt unter verschiedenen Blickwinkeln, hat Alternativen aufzuzeigen und diese in Bezug auf ihre Vor- und Nachteile sowie ihre Wirkungen darzustellen.
Soweit zumindest die Theorie.
Zweifelhafter Sachverstand – die Praxis der Frau Dr. Schächter
Frau Dr. Schächter scheint eine hohe Dienstleistungsmentalität zu haben. Weshalb sollte sich ein Richter noch mit Alternativen herumschlagen? Sie benennt in ihren Gutachten genau EINE mögliche Lösung und gibt abschließend auch immer noch eine „Empfehlung an das Gericht“. Bei letzterer darf bezweifelt werden, ob diese überhaupt zulässig ist. Bei der Darstellung ihrer einzigen Lösungsoption erhebt sich Frau Dr. Schächter quasi selbst zum Richter, denn wie soll dieser mangels Fachwissen andere Alternativen kennen? Eine gutachterliche Unart, die eigentlich längst ausgestorben sein sollte (vergl. Gutachter – „Heimliche Richter“ im Kindschaftsverfahren, FamRB 2013, 302-306, FamRB 2013, 338-343, FamRB 2014, 25-29), spätestens seit Einführung der Mindestanforderungen, die eine Darstellung und verschiedener Optionen mit ihren Auswirkungen fordern.
Jedoch zeigt auch die Auswahl der Literatur von Frau Dr. Schächter, dass sie hier noch nicht in der Neuzeit angekommen zu sein scheint. So baut sie ihr Wissen durchgehend auf den „Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten“ von Zuschlag, 2006, auf. Diese Büchlein gibt es nirgends mehr neu zu kaufen und hat schon fast historischen Wert – mit aktuellen Standards oder den gesetzlichen Mindestanforderungen hat dies jedoch nichts mehr zu tun. Aber dies ist nur einer der kleineren „Fehler“ in der Quellenauswahl der Frau Dr. Schächter.
Eltern-Kind-Entfremdung gibt es nicht
Zumindest könnte man der Meinung sein, wenn man sich Gutachten von Frau Dr. Schächter anschaut. Dabei sagt sie dies so nicht, freut sich im Gegenteil, dass die Diskussion zu dem Thema in den letzten Jahren vorankommt, wie sie in mehreren Gutachten betont. Und sie verwendet sogar Quellen zu diesem Themenkomplex:
Boch-Galhau von, W. ParentalAlienation (Syndrome)- Eine ernstzunehmende Form von psychischer Kindesmisshandlung Neuropsychiatrie (2018) 32:133-148
Bruch, B. C. Parental Alienation Syndrome und Parental Alienation: Wie man sich in Sorgerechtsfällen irren kann“ , FamRZ 2002, Heft 19, S. 1304- 1315
Gardner, R. A. (1998) The Parental Alienation Syndrome. A Guide for Mental Health and Legal Professionals, 2nd Edition Creative Therapeutics Inc., Creskill, New Jersey 07626-0522, USA
Wer sich ernsthafter mit der Thematik auseinandersetzt, dem würde auffallen, dass Frau Dr. Schächter in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema doch sehr dünn aufgestellt ist. Zumindest der Artikel von von Boch-Galhau stammt aus der Neuzeit und geht auf aktuelle Forschungsergebnisse ein. Aus diesem kopiert sie dann auch mehrfach ihre „Prüfkriterien“ einer Eltern-Kind-Entfremdung.
Kriterien für Eltern-Kind-Entfremdung
Schächter bezieht sich immer nur auf die 3 Kriterien aus dem Boch Galhau-Artikel, ohne die anderen 8 Faktoren, welche sich detaillierter damit beschäftigen, zu berücksichtigen.
- Ablehnung oder Verunglimpfung eines Elternteils, die das Ausmaß einer Kampagne erreichen, das heißt andauernd und nicht nur als gelegentliche Episode.
- Die feindselige Ablehnungshaltung ist irrational und die Entfremdung ist nicht eine angemessene Reaktion auf das Verhalten des abgelehnten Elternteils. Sie beruht nicht auf tatsächlich gemachten negativen Erfahrungen mit dem zurückgewiesenen Elternteil.
- Sie ist Teilresultat des Einflusses des entfremdenden Elternteils [und/oder anderer wichtiger Bezugspersonen].
Obwohl eine Vielzahl an Gutachten vorliegen, in denen sich Dr. Schächter mit der Frage von Eltern-Kind-Entfremdung beschäftigte, erkannte sie diese in keinem einzigen Fall. Berichtete Gewalterfahrungen nahm sie ohne objektivierbare Beweise als gegeben an, wenn so etwas gesagt wird, dann kann es aus ihrer Sicht keine Eltern-Kind-Entfremdung sein und eine Ablehnung ja auf tatsächliche, negative Erfahrungen begründet. Eine Beeinflussung von Aussagen, charakteristisch für Fälle von Eltern-Kind-Entfremdung, scheint für Frau Dr. Schächter nicht in Betracht zu kommen. Selbst wenn andere Gutachter aufgrund derselben Informationen und derselben Kriterien eine Eltern-Kind-Entfremdung erkennen, ist diese für Frau Dr. Schächter nicht existent. Überflüssig zu erwähnen, dass die Gerichte ihr in jedem Fall gefolgt sind.
Nun ging es auch in meinem Fall um die Frage von Eltern-Kind-Entfremdung. Sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrensbeiständin hatten frühzeitig darauf hingewiesen. Zu erwarten wäre gewesen, dass Frau Fr. Schächter dieselben Prüfkriterien wie in den anderen Verfahren zugrunde legt.
Erstaunlicherweise ist die Frage der Eltern-Kind-Entfremdung mit keinem Wort erwähnt worden. Auch die Quellen waren plötzlich verschwunden. Nur wie kann das sein? Die Vermutung liegt nahe, dass Frau Dr. Schächter diesen Komplex bewusst ausgelassen hat. Gegenüber einem Vater, der sich auch öffentlich sehr stark mit der Thematik auseinandersetzt darf man doch dazu nichts sagen, oder? Auch die Gerichte in Brandenburg sind so bereits vorgegangen. Es scheint, als ob mir gegenüber davon nicht gesprochen werden darf.
Eine andere Erklärung wäre, dass bei Prüfung der Kriterien keine Möglichkeit bestanden hätte, nicht von Eltern-Kind-Entfremdung zu sprechen. Also lässt man es mal schnell ganz weg, da man ja ein Ergebnis haben möchte und eine fachliche Auseinandersetzung mit dem Thema dabei nur schadet.
Dumm an der Sache ist nur, dass ein von mir beauftragter, bekannter Psychologe sich anhand der im von Frau Dr. Schächter selbst im Gutachten dargelegten Umstände dransetzte und die Kriterien zur Eltern-Kind-Entfremdung abarbeitete (alle 8).
Er kam mit dringend mahnenden Worten zu dem Schluss, dass nicht nur eine Eltern-Kind-Entfremdung vorliege, sondern auch eine umgehende Intervention zum Schutz meiner Tochter erforderlich wäre. Frau Dr. Schächter räumte dann später ein, dass ja eine Entfremdung vorliege, sie aber keinen Missbrauch erkennen könne. Handlungsoptionen, die ihre sonst verwendeten Quellen (von Boch-Galhau, siehe oben) als sehr erfolgversprechend und wissenschaftlich gut evaluiert sahen, wollte sie selbst auf Nachfrage nicht benennen.
Der selbstgefährdende Kindeswille
Kindeswille ist immer wieder schwer zu beurteilen, da braucht es Fachleute. Deshalb beauftragen Gerichte auch Gutachter wie Frau Dr. Schächter. In vielen Fällen stellen Gericht die Frage, wie denn der Kindeswille einzuordnen sei und manchmal auch, ob dieser selbstgefährdend sei.
Um das beurteilen zu können, braucht es entsprechendes Fachwissen und fachlich fundierte Quellen. In den Quellenverzeichnissen von Frau Dr. Schächter findet sich dazu überhaupt nichts. Um sicherzugehen, investierte ich sogar noch 89 EUR in „den Salzgeber“ um zu prüfen, ob er etwas zu der Thematik geschrieben hatte. Nicht eine Silbe.
Nur auf welcher wissenschaftlichen Basis soll dann eine Einordnung vorgenommen werden? Richtig, auf gar keiner. Dies ging soweit, dass Frau Dr. Schächter in einem Fall, in dem in gerichtlichen Vorgutachten eindringlich auf einen selbstgefährdenden Kindeswillen hingewiesen wurde, dies mal schnell ignorieren wollte und statt dessen auf eine „sehr gute“ Bindungsdiagnostik von vor vielen Jahren zurückgreifen wollte. Die später festgestellte symbiotische Bindung und den selbstgefährdenden Kindeswillen wollte sie nicht sehen, ignorierte diesen. Anzeichen für eine symbiotische Bindung konnte sie in diesem Fall nicht erkennen, da die Mutter nicht mitgewirkt hatte und niemand sonst etwas von einer symbiotischen Bindung gesagt hätte (außer die Vorgutachten).
Fassen wir also zusammen. Wenn Frau Dr. Schächter niemand sagt, dass es was gibt, dann gibt es das nicht. Nur: wozu braucht man dann eine Gutachterin?
Die Diskussion zur Einordnung des Kindeswillens sah der von mir beauftragte Psychologe im Übrigen völlig anders als Frau Dr. Schächter. Er bezog sich auf entsprechende Fachveröffentlichungen. Frau Dr. Schächter blieb bei ihrem Mantra „aus meiner fachlichen Sicht …“. Dies auch noch, nachdem nachgewiesen wurde, dass ihre Sicht keinerlei fachliche Basis hatte. Das Gericht folgte ihr bedingungslos.
Nicht die Mutter
Hinzu kommt eine mehr als offensichtliche Tendenz bei Fr. Dr. Schächter, Mütter letztlich positiv zu beurteilen. Nicht nur, dass sie mal schnell symbiotische Beziehungen ausblendet. Während sie im Teil der Datenerhebung häufig noch recht umfangreich auch die Defizite benennt, finden sich diese dann im Teil der psychologischen Bewertung oder der Beantwortung der gerichtlichen Fragen nicht mehr wieder. Selbst langjährige, falsche, bis hin zu strafrechtliche Vorwürfe, wischt sie dann gerne mal vom Tisch und interpretiert, dass sich dieses verhalten ja deutlich gebessert hätte, selbst wenn sich in ihrem Gutachten davon rein gar nichts wiederfinden lässt. Auch die Nachbetrachtung dieser Einschätzung, zusammen mit den betroffenen Eltern, zeigt, dass sich tatsächlich nichts besserte.
Ebenfalls mehrfach zu beobachten war, dass Frau Dr. Schächter Fragen des Gerichts nicht beantwortete. Ging es z.B. um die Frage der Bindungstoleranz, tauchten Erhebungen dazu in den psychologischen Fragen überhaupt nicht auf, um dann, entgegen der Erhebungen, der Mutter in der Beantwortung der gerichtlichen Fragen eine gute Bindungstoleranz zu bescheinigen. Wird nach einer Einschätzung beider Eltern gefragt, beschäftigt sie sich nur sehr umfangreich mit dem Vater und versucht, negative Dinge hinein zu interpretieren. Der Mutter werden ausschließlich positive Attribute zugeschrieben, welche sich in ihrem beschriebenen Verhalten jedoch in keiner Weise wiederfinden.
Selten habe ich derart deutlich eine Tendenz pro Mutter erlebt, wie bei Frau Dr. Schächter. Der Vergleich über mehrere Gutachten hilft in diesem Fall dabei, den möglicherweise subjektiv geprägten Eindruck zu objektivieren.
Die letzten 5 Seiten entscheiden
Wenn man sich nur fragt, wie solche Gutachten von Richtern, Anwälten und anderen häufig gelesen werden, dann versteht man dieses Vorgehen. Statt 80 Seiten von Anfang bis Ende durchzulesen (welch Zeitverschwendung), schaut man einfach ans Ende in die Beantwortung der gerichtlichen Fragen, denn das ist ja die Zusammenfassung des vorherigen. Nicht nur bei Frau Dr. Schächter habe ich in Gutachten mehr als nur einmal erhebliche Logikbrüche zu dem festgestellt, was am Anfang und am Ende stand. Nur selten hat sich ein Familienrichter dafür interessiert. Fairerweise muss man ja auch sagen: wie soll ein Familienrichter ein solches Gutachten fachlich vernünftig prüfen, wenn er hierfür in keiner Weise ausgebildet ist?
Die Spezialistin für Münchhausen by proxy?
Münchhausen by proxy ist eine echt komplizierte und schwer zu erkennende Störung. Kinder werden, fast immer durch die Mutter, immer wieder zu Behandlungen vorgestellt, obwohl sie eigentlich gar nicht krank sind, sondern mit der Zeit krankgemacht werden. Hierzu eine Einschätzung abzugeben ist Aufgabe eines qualifizierten Kinderarztes, der sich ausgiebig mit der medizinischen Historie auseinandersetzen muss. Also nichts, was Frau Dr. Schächter aufgrund ihrer Qualifikation beantworten könnte.
Und trotzdem ließ sie sich in einem Fall dazu hinreißen, eine Einschätzung abzugeben. Sie könne keinerlei Anzeichen für Münchhausen-by-proxy erkennen. Die Mutter hätte sich ja an medizinische Verordnungen gehalten und welchen Vorteil hätte die Mutter denn daraus ziehen sollen?
Wer sich schon einmal ansatzweise mit Münchhausen by proxy auseinandergesetzt hat weiß, dass Ärzte instrumentalisiert werden und die Behandlungen fast immer auf ärztliche Verordnung erfolgen – Verordnungen, die häufig aufgrund falscher Angaben erstellt wurden. In diesem Fall war bereits aus den Vorverfahren mehrfach festgestellt worden, dass die Mutter Ärzte beeinflusst und instrumentalisiert hat, Schweigepflichtsentbindungen nur für die Ärzte erteilt, die das sagen, was sie möchte und dafür Sorge trägt, dass Ärzte und Therapeuten sich kein umfassendes Bild vom Gesundheitszustand des Kindes machen konnten. Dies fand sich sogar noch im laufenden Verfahren. Klassische Hinweise, das Thema Münchhausen by proxy einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.
Frau Dr. Schächter brauchte so etwas nicht, attestierte einem behandelnden Arzt, der seine Aussagen auf nachweisbar falschen Annahmen gründete, sogar noch, dass er kein Arzt sei, der sich instrumentalisieren lasse. Diese Feststellung wollte sie anscheinend aus Telefonaten erlangt haben. Abgesehen von der nachweisbar nicht vorhandenen fachlichen Eignung von Frau Dr. Schächter zu diesem Thema, verfügt sie nicht einmal über ein Grundverständnis dieser in schwerem Kindesmissbrauch bis hin zum Tod mündenden psychischen Störung. Das Sie sich dann noch derart klar und deutlich positioniert ist entweder grob fahrlässig oder aber vorsätzlich die Mutter schützen wollend. Unnötig zu erwähnen, dass auch in diesem krassen Fall die Gerichte Frau Dr. Schächters Einschätzung uneingeschränkt gefolgt sind.
Uneingeschränkt Neutral und unabhängig
Ein Gutachten soll natürlich neutral erstellt werden. Frau Dr. Schächter erklärt daher auch in jedem mit vorliegenden Gutachten gleichlautend:
„Ich versichere, dass ich· das Gutachten unabhängig und unparteiisch, umfassend und· methodisch mit· wissenschaftlich abgesicherten Untersuchungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen erstellt habe.“
Auch wenn an dieser Aussage beim Studium der Gutachten erhebliche Zweifel aufgekommen sind, stellt sich vor allem eine Frage: weshalb dieser Hinweis auf dem mich betreffenden Gutachten fehlt.
Parteiisch, methodisch nicht haltbar, wissenschaftlich in keiner Weise abgesichert. So lassen sich zahlreiche Gutachten von Frau Dr. Schächter beschreiben. Insofern war sie in meinem Fall zumindest so ehrlich, diesen Formel-Absatz nicht aufzuführen.
Man kritisiert sich nicht gegenseitig
Frau Dr. Schächter hat im Übrigen nicht einmal den Versuch gemacht, die von mir aufgebrachten fachlichen Mängel zu bestreiten oder richtig zu stellen. Sie ist sie übergangen. Dies konnte sie auch ruhigen Gewissens, da von Richter Krebs vom Amtsgericht Emmendingen kein Ungemach drohte. Man kennt sich anscheinend nicht nur, man wird sich dort auch niemals gegenseitig infrage stellen.
Auch die Verfahrensbeiständin Frau Heißler (siehe Beitrag „Der wertlose Verfahrensbeistand“) hatte im Übrigen keinerlei Kritik an dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Schächter. Wie auch, hatte sie Frau Dr. Schächter doch selbst ins Verfahren eingebracht und darf dem Wunsch des Richters nicht widersprechen, will sie weiterhin Aufträge erhalten.
Dafür stellte Frau Heißler klar, dass der von mir eingebrachte Psychologe sich zu dem Sachverhalt ja gar nicht äußern könne, da er das Kind ja nicht gesehen habe (er bezog seine Informationen aus dem Gutachten der Frau Dr. Schächter). Dies stellte sie klar, kurz nachdem sie selbst anmerkte, dass sie als Verfahrensbeistand das Kind ja auch nach 2 ½ Jahren noch nie gesehen habe und trotzdem einen Umgangsausschluss empfahl. Wenn Dir das jetzt widersinnig vorkommt – Du bist nicht allein. Diese Logik kann vermutlich nur nachvollziehen, wer in wirtschaftlicher Abhängigkeit von diesem System steht.
Das System funktioniert – nicht!
Nach fachlichen und objektiven Kriterien dürfte Frau Dr. Schächter von keinem Gericht mehr bestellt werden. Von den Gutachten, die mir vorliegen, erfüllt keines auch nur ansatzweise die Mindeststandards, die der Gesetzgeber vorgesehen hat. Als Entscheidungsgrundlage für gerichtliche Entscheidungen taugen diese folglich nicht, auch wenn ich in zwei Fällen das Ergebnis zumindest nachvollziehen kann, obwohl der Weg dorthin nicht haltbar war.
Egal, was Gesetzgeber, Berufsverbände oder sonst wer versucht, an Qualitätsverbesserungen für familienpsychologische Gutachten umzusetzen. Solange Richter vor Ort die Ergebnisse bekommen, die sie wollen, werden sie die Gutachter einsetzen, die wunschgemäß liefern. Fachlichkeit und Standards sind dabei eher hinderlich. Es ist kaum ein Wunder, dass so selten Fachpsychologen für Rechtspsychologie eingesetzt werden, hatten diese doch in den Untersuchungen von Salweski und Stümer (Fernuni Hagen) deutlich bessere Qualität geliefert.
So wie in Emmendingen Richter, Verfahrensbeistand und Gutachter Hand in Hand arbeiten, so ist es leider an vielen Gerichten in Deutschland. Der Gesetzgeber möchte es anders, trifft aber nicht die notwendigen Maßnahmen.
Was kann man ändern?
Wie könnte man das ändern? Zum Beispiel, indem man Gutachten neutral prüfen lassen könnte. Entsprechen diese nicht den Mindeststandards, wären diese nicht zu bezahlen. Oder, noch besser, der Richter, der die Gutachten nicht vernünftig geprüft hat, muss für die Kosten selbst aufkommen. Schließlich ist der Richter derjenige, der den Gutachter auswählt und prüfen muss. Ihn trifft somit ein Auswahlverschulden.
In der freien Wirtschaft würde er damit vermutlich nach §831 BGB haften. So nachvollziehbar der Gedanke auch sein mag, ein Richter ist vor Haftungsansprüchen geschützt. In Haftung genommen werden kann allerdings der Sachverständige – dies ist in §839 BGB geregelt. Nicht ganz einfach, aber sinnvoll. Die Frage ist nur, wie eine zerstörte Kindheit oder der Verlust der Beziehung zum eigenen Kind adäquat kompensiert werden soll?
Und so geht es vermutlich noch lange so weiter wie in Emmendingen und anderen Orten und der Gesetzgeber wundert sich, wie so etwas sein kann.
Hast Du auch Erfahrungen mit der Sachverständigen Dr. Anita Schächter gemacht? Dann schreib uns vertraulich an info@familienunrecht.org
Dem Inhalt in diesem Artikel kann ich auf grundlage meiner Tätigkeit nur voll und ganz zustimmen, er beschreibt denn alltäglichen Wahnsinn bei Familiengerichten wo das Familienrecht zu Familienunrecht wird.
Ich kann nur sagen das alle Aussagen was die Branche Gutachter denn das Wort Sachverständiger macht es nicht besser! Ebensowenig wenn man Mörder Terroristen nennt was dann nicht so schlim klingt wie Mörder .
Abgesehen davon kann ich alles Aussagen über die Branche bestätigt die Gerd Postel veröffentlicht hat der Hochtsabler unter den Hochstablern der bis heute noch Anerkennung bei oberstersten Richterb eim BGH Anerkennung für sein Fachkompetenz bekommt gegenüber Ausgebildeten Fachkräften genießt!
Der Obergutachter des Landes geworden ist !
Welchen Grund soll es haben ein Gutachter überhaupt zu beauftragen? Das ist schon richtig das Kinder leiden und zumindest die Cochemer Praxis das Problem etwas anders angegangen hat und das ist zuerst den Kontakt zu regeln und nicht das Sorgerecht was locker 10 Jährt in Anspruch nehmen kann und danach Umgang 🙄 Allein schon das Undig nach Model zu arbeiten was mit dem Grundgesetz nicht übereinstimmt denn Erziehung sollte frei sein damit eben keine Modelle wie Diktatur ideolie in die Köpfe getrichtert wird .
Ein Gutachter kann nie ein neutrales Ergebnis abliefern denn er muss sich immer die Gesetzeslage mit berücksichtigen und die sieht ja kein WM vor . Selbst im JA ist das BGG das Heiligtum wo auch kein WM zu finden ist und dort auch nur Entscheidung für oder gegen ein ET möglich ist was wiederum jede unparteiischkeit unmöglich macht.
Suggessinsfragen die selbts Anwälte nicht erkennen oder beanstanden führen zur Katastrophe. Wenn der Richter wegen Befangenheitsantrag abgeleht werden kann aber ein VB ohne Ausbildung nur Mal eine Schulung von 2 Monaten absolvieren und Weiterbildung freiwillig ist Befangen sein können ebenso ein Gutachter sondern bei Ablehnung zur Begutachtung dann als Strafe weil er dem Gutachter sein Haus nicht finanzieren will dann als Strafe durch Richter und Verfahrensbeteiligten dann die Kinder dann am besten als Gefährder für seine Kinder dann die nächsten Jahre der Kontakt eingeschränkt wird.
Reform? Es geht nur wie mit dem lehren Glas am Lebensanfang was im Laufe des Lebens gefüllt wird mit Müll Erziehung Umfeld usw negativ . Da Hilft es nicht nach Jahren reines Wasser als positiv einzufüllen. Oberflächen Behandlung hat egal was es ist schon mal das Grundproblem verändert ?
Die Einstellungen zum Problem ist die Lösung . Wer aber will Veränderung? Väter sind nicht das Problem sondern die Gesetzgebung und dessen Gründe dafür. Wenn Wechselmodel standart wäre wie würde die Wirtschaft des Landes laufen ? Wenn es aber normal wäre wäre ein Änderung auf Residenz Model möglich?
Solche Menschen fühlen sich wichtig, und sind dazu so zerstörerisch.. trauer um das Kind / die kinder
Mehr Hinweise auf gewaltbereite Lösungen als Sachverstand – das trifft in einem hoch defizitären System von Trennungsintervention auf über die Hälfte aller Gutachten zu.
Hallo
Mein Lebensgefährte hat gerade auch das Familien psychologische Gutachten bekommen.
Die Psychologin schreibt ihn total negativ dar und die Kindsmutter nur positiv.
Die Psychologin schreibt auch das der Kindsvater weiterhin vom Umgang mit den Kindern ausgeschlossen werden muss.
Trotz Beweise das die Kindsmutter die Kinder manipuliert und negativ beeinflusst.
Die Psychologin hatte mit meinem Lebensgefährten erst ein Gespräch geführt und ihm gesagt das die Kinder nicht mehr ihn als Papa sehen sondern ihren neuen Stiefvater als ihren richtigen und wichtigen Papa sehen. Danach musste mein Lebensgefährte die Testungen machen. Natürlich fielen die komplett negativ aus.
Es ist grausam zu sehen wie die Kindsmutter es geschafft hat, den Vater von den gemeinsamen Kindern zu entfremden.
😞
Weil aber PAS international als schwere psychische Kindeswohlgefährdung gilt, weil es den Kindern gleich schadet wie sexuelle oder körperliche Gewalt, sollten die Täter*innen auch gleich bestraft werden wie Männer, die Kinder körperlich oder sexuell misshandeln.
Für diese falschen Gutachter*innen fordere ich höhere Strafen, denn sie sind nicht krankhaft triebgesteuert sondern sie unterstützen solche Verbrechen nur aus Geldgier bzw. falschem Feminismus. Solche falschen Psycholog*innen, die für Geld schwere psychische Kindeswohlgefährdung unterstützen dürfen nie wieder Gutachten erstellen, nie wieder mit Kindern arbeiten, und der Doktortitel soll aberkannt werden.
Alle Verfahren, die aufgrund dieser falschen Gutachterin abgewickelt wurden müssen neu begutachtet werden und die Honorare zurückverlangt werden.
Die Väter und die Kinder brauchen Entschädigung für das an ihnen begangene Unrecht!
Diese Dr. Schlächter ist nur eine von vielen, aber vielleicht die schlimmste.
Mein Eindruck ist, dass es unter Psychiatern und teilweise auch unter Psychologen Gutachter gibt, die Eltern-Kind-Entfremdung bagatellisieren oder verleugnen. Eine psychiatrische Klinik meinte zu mir, dass PAS ein Konstrukt wäre, das sie nicht anerkennen. Ein Gutachter, renommierter Professor in diesem Bereich meinte im Gerichtssaal, dass PAS extrem selten vorkommt. Er verleugnete auch PAS in dem Fall, den er begutachtete. Vermutlich hat er die letzten 30 Jahre viele Kollegen geschult. Sein Gedankengut ist bei vielen seiner Kollegen vorzufinden, das kann kein Zufall sein. Auch dass man die letzten 20 Jahre bei dem Thema so wenig weiter gekommen ist. Es ist der falsche Weg, auf gute Qualifikation von Gutachtern zu achten. Wichtiger wäre die Anerkennung von PAS, die standardisierte Evaluierung und Präventions- und Aufklärungsarbeit.
Viele stören sich immer wieder an dem Begriff PAS und ignorieren allein dadurch, dass es bei den Kindern negative Verhaltensveränderungen und psychische Probleme gegeben hat, die zu schweren Schäden führten. Wer würde auf die Idee kommen, nur weil uns der Begriff „Krebs“ nicht gefällt, die Krankheit nicht mehr zu behandeln und die Menschen sterben zu lassen. Daher: es ist egal, wie man es nennt. Solange ein Verhalten Kindern schadet, müssen Kindern davor geschützt werden, egal, welchen Namen man diesem Verhalten gibt.
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